Das in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Konzessionsvertrages vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 umschriebene Konzessionsgebiet wird auf dem Gebiet der Gemeinde Muttenz gemäss beiliegendem Kartenausschnitt erweitert. Dieser Kartenausschnitt bildet integrierenden Bestandteil des Konzessionsvertrages.