Während der Tauwetterperiode kann die Benützung des kantonalen Strassennetzes durch Sondertransporte im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und der Vollziehungsverordnung vom 13. November 1962 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom kantonalen Tiefbauamt untersagt werden.
Art. 3
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.