Als Lokalbehörde, welche gemäss Absatz 2 des angeführten Artikel 44 allfällige Entscheide zu treffen und nötigenfalls für Ausführung daheriger Beschlüsse zu sorgen hat, wird für jede Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet.
Sollte für die Ausführung eines Entscheides die Anordnung besonderer Massnahmen notwendig werden, so hat der Gemeinderat vorerst die Weisung des Regierungsrates einzuholen.
Art. 2
Jeder Entscheid soll in das Gemeinderatsprotokoll eingetragen und es soll je eine Ausfertigung den beiden beteiligten Parteien zugestellt werden.
Für die Ausfertigungen hat der Gemeindeschreiber eine Gebühr von je fünfzig Rappen zu beziehen.
Für besondere Auslagen, für Augenscheine usw. können die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates eine angemessene Entschädigung in Rechnung bringen. Allfällige Anstände hierüber entscheidet der Regierungsrat.
Art. 3
Dieser Beschluss soll im Amtsblatt publiziert werden und tritt auf den 1. Februar 1903 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 1890 (GS 14.47) als aufgehoben erklärt.