Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch | Omnilex
643.15•Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch
Verordnung über den Besuch von Schulen der Sekundarstufe II im Kanton Basel-Stadt durch Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch
Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch, welche die Sekundarschule Allschwil besucht haben, steht der Besuch der folgenden Schulen im Kanton Basel-Stadt offen:
Gymnasium (10.-12. Schuljahr),
…
Wirtschaftsmittelschule.
Der Besuch der Sportklasse am Gymnasium Bäumlihof erfordert die Genehmigung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Art. 2 Übertrittsbedingungen
Für den Übertritt an die Schulen im Kanton Basel-Stadt gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Januar 1991 über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt.
Art. 3 Wahl des Schulkantons
Die Schülerinnen und Schüler treffen bei der Anmeldung für den Schulbesuch der Sekundarstufe II die Wahl, in welchem Kanton sie die Schulen der Sekundarstufe II besuchen wollen.
Diese Wahl ist verbindlich.
Art. 4 Massnahmen zur Erleichterung des Übertritts
Das Amt für Volksschulen bewilligt Massnahmen, insbesondere im Bereich der Kursbildung, welche den Übertritt an die Schulen im Kanton Basel-Stadt vorbereiten.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 4. November 1975 über den Besuch von Basler Mittelschulen durch Schüler aus den Gemeinden Allschwil und Schönenbuch wird aufgehoben.