Der schulärztliche Dienst wird auf die Lehrlinge ausgedehnt, für die nach Bundesrecht ärztliche Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte zu organisieren sind.
Art. 3
Dieses Dekret tritt mit § 22 des Gesetzes vom 8. Mai 1989 über die Krankenpflegeversicherung in Kraft.