Diese Verordnung regelt die Straf- und Strafvollzugskompetenzen der im militärischen Disziplinarrecht gemäss Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927 zuständigen kantonalen Militärbehörden.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin ist zuständig für:
die Verhängung und den Vollzug der gemäss MStG in die Kompetenz der kantonalen Militärbehörden fallenden Strafen;
den ausserdienstlichen Strafvollzug.
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 Beschwerdeinstanz
Der Regierungsrat ist die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 206 Abs. 2 Bst. d MStG.
Art. 7
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1980 in Kraft