Verordnung über die Entsorgung von Kühlgeräten

784.11Ordinance01.06.1990

Vom 02.05.1990 (Stand 01.06.1990)

Art. 1

  1. Personen, die sich eines Kühlgerätes (Kühlschrank, Kühltruhe, Klimaanlage, Wärmepumpe usw.) entledigen wollen, müssen es wenn möglich dem Verkäufer zurückgeben.
  2. Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kühlgeräte, die nicht dem Verkäufer zurückgegeben werden können, separat gesammelt werden.
  3. Für die Rücknahme kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

Art. 2

  1. Die Verkäufer und die Gemeinden müssen die Kühlgeräte zur Entsorgung einem Betrieb übergeben, der über eine Bewilligung zur Annahme von Sonderabfällen verfügt.

Art. 3

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.

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