Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besondere Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.
Art. 2
Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Art. 3
Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.