Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport | Omnilex
823.11•Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport
Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesverordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Bundesverordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport (ARV 2).
Art. 2 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ist das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (kurz: KIGA). Vorbehalten bleibt § 4.
Art. 3 Verfügungen, Führung der Verzeichnisse
Das KIGA entscheidet in allen Fragen, die sich aus der Anwendung der ARV 1 und ARV 2 ergeben.
Es führt das Verzeichnis der Betriebe und der selbständigerwerbenden Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der abgegebenen Arbeitsbücher.
Art. 4 Kontrollen
Das KIGA führt die in der ARV 1 und ARV 2 vorgeschriebenen Kontrollen unter allfälliger Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft durch, wobei letztere insbesondere die Kontrollen auf der Strasse mit den anschliessenden Nacherhebungen übernimmt.
Art. 5 Kontrollmittel
Die in der ARV 1 und ARV 2 vorgesehenen Kontrollmittel werden mit Ausnahme der Einlageblätter für Fahrtschreiber vom KIGA abgegeben.
Art. 6 Gebühren
Das KIGA kann für Bewilligungen, die sich aus dem Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ergeben, Gebühren bis 50 Fr. pro Motorfahrzeugführer oder -führerin erheben.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. März 1992 zur eidgenössischen Chauffeurverordnung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 1996 in Kraft.