Das Kantonale Laboratorium (kurz: Labor) kontrolliert in der Badesaison periodisch und nach offensichtlichen Verschmutzungen das Flusswasser gut frequentierter Badeplätze. Es orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Normen für die Hygiene von Badewasser.
Art. 2
Ist die Badewasserqualität beeinträchtigt, gibt das Labor nach Rücksprache mit dem Kantonsarzt Empfehlungen zuhanden der Standortgemeinden und der interessierten Öffentlichkeit ab. Es kann auch ein Badeverbot aussprechen.
Art. 3
Die Standortgemeinden sind gehalten, die Empfehlung oder ein allfälliges Badeverbot auch an Ort und Stelle bekannt zu geben. Das Labor stellt die Plakate zur Verfügung.
Art. 4
Das Labor publiziert Ende Badesaison das Ergebnis der Kontrollen.