Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten | Omnilex
912.12•Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten
Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten
Art. 1 Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen
Die Stellvertreterfunktion der beamteten Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen wird durch die Nebeneinnahmen gemäss Ziffer 6 des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 1973 über das Anstellungsverhältnis der Oberärzte in den kantonalen Krankenanstalten abgegolten. Die Nebeneinnahmen dürfen im Maximum 40% der Jahresbruttobesoldung nicht übersteigen.
Art. 2 Leitende Ärzte und Ärztinnen
Die Stellvertreterfunktion der Leitenden Ärzte und Ärztinnen, die in der fachlichen Verantwortung für das Spezialgebiet besteht, wird durch einen besonderen Jahresgrundlohn und die Nebeneinnahmen gemäss Vertrag abgegolten.
Der besondere Jahresgrundlohn entspricht dem der Chefärzte bzw. Chefärztinnen gemäss § 42 Absatz 2 des Beamtendekretes vom 17. Mai 1979, vermindert um 20%. Der Besitzstand bleibt vorbehalten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.