Regierungsratsverordnung über den Rahmentarif für Ärzte und Krankenkassen

921.14Ordinance01.05.1985

Vom 16.04.1985 (Stand 01.05.1985)

Art. 1

  1. Als Rahmentarif für die Leistungen der Ärzte werden Mindest- und Höchstansätze von 15% unter und über den Taxen des Vertragstarifes festgesetzt, welcher am 20. November 1984 zwischen der Ärztegesellschaft Baselland und dem Verband basellandschaftlicher Krankenkassen vereinbart worden ist.

Art. 2

  1. Dieser Rahmentarif findet Anwendung bei Wegfall des Vertragstarifes.

Art. 3

  1. Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juni 1976 über die Festsetzung des Rahmentarifes für Ärzte und Krankenkassen wird aufgehoben.
  2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.

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