119.100•Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
119.100Law01.09.1997
Vom 23.01.1996 (Stand 01.09.1997)
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Ausgaben der Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch Einnahmen aus von ihm erbrachten Dienstleistungen finanzieren. 2. Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschliesst; er erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sachverständigen bestätigt werden; die Sachverständigen haben unabhängig von den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zu sein. 3. Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Verbandsmitgliedern zu treffen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen.
{
"legislation": {
"canton": "bs",
"source": "ch-lexwork-bs",
"systematicNumber": "119.100",
"structuredDocumentId": 5302
},
"content": {
"canton": "bs",
"systematicNumber": "119.100",
"structuredDocumentId": 5302
}
}