Abbitten von Mitgliedern der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gewählten Behörden, welche während der Amtsdauer erfolgen, sind dem Grossen Rate einzureichen und von ihm zu erledigen.
Diese Vorschrift gilt auch für die Mitglieder der gewerblichen Schiedsgerichte.
Art. 2
Die Mitglieder des Regierungsrates und die Präsidenten der Gerichte können während ihrer Amtsdauer ihre Entlassung verlangen, sofern sie ihr Begehren spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt einreichen, auf welchen sie entlassen zu werden wünschen.
Der Grosse Rat ist jedoch ermächtigt, ihnen auf ihr Ansuchen die Entlassung auch auf einen kürzeren Termin oder auf sofort zu gewähren.
Art. 3
Die gesetzliche Amtsdauer der Mitglieder des Regierungsrates endet erst auf den Zeitpunkt der Validierung der Neuwahlen durch den Grossen Rat.