Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
Art. 2
Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.
Art. 3
Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.
Art. 4
Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.
Art. 5
Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
Art. 6
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.