I. Zuständiges Gericht (Art. 7 Abs. 1 und 2 BG-KKE)
Art. 1
Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Es kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.
II. Zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE) und für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE)
Art. 2
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.
III. Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE)
Art. 3
Der Regierungsrat bezeichnet die Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen.
IV. Zuständige Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs (Art. 21 Haager Kindesentführungsübereinkommen, HKÜ; Art. 11 Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ; Art. 35 Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)
Art. 4
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs.