Als Bewilligungsgründe gelten die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes umschriebenen Voraussetzungen.
Ausserdem wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:
a)
b) einer natürlichen Person als Zweitwohnung, die aussergewöhnlich enge und schutzwürdige Beziehungen zum Kanton Basel-Stadt unterhält, solange diese andauern.
Art. 2
Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 erforderlichen Vorschriften.