An in eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, an ambulante Einrichtungen der Geburtshilfe oder an Geburtshäuser wird für die Erbringung von ambulanten Leistungen eine Inkonvenienzentschädigung ausgerichtet:
für eine Hausgeburt mit Wochenbettbetreuung:
für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung:
für eine Wochenbettbetreuung:
Ausgenommen sind in einer Anstellung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer.
Art. 2 Wochenbettbetreuung
Um Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung zu begründen, hat die Wochenbettbetreuung spätestens 96 Stunden nach erfolgter Geburt zu beginnen.
Art. 3 Elektronische Abrechnung
Die Inkonvenienzentschädigung ist von den in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Geburtshelferinnen und Geburtshelfern, von den ambulanten Einrichtungen der Geburtshilfe oder von den Geburtshäusern direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Diese kann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem Reglement.