Die neu zu bildenden Klassen sind so zu planen, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen nicht mit der Überschreitung der Höchstzahlen, auch nicht im Verlauf der folgenden Jahre, gerechnet werden muss.
Verändert sich wider Erwarten vor Schuljahresbeginn die Zahl der angemeldeten Schüler so, dass die Einhaltung der Höchstzahlen nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Zahl der neu zu bildenden Klassen zu vergrössern, sofern es die personellen, räumlichen und stundenplantechnischen Vorarbeiten und Möglichkeiten noch erlauben.
Art. 2 Überschreitung der Höchstzahlen
Überschreitungen gemäss § 1 Abs. 2 sowie Überschreitungen, die sich nachträglich infolge von Remotionen, Klassenwechsel, Typenwechsel, Übertritten und Zuwanderungen ergeben, dürfen höchstens zwei Schüler pro Klasse betragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Schüler entgegenstehen (§ 3 Abs. 2).
Art. 3 Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen
Als Massnahmen zur Einhaltung der Höchstzahlen können verfügt werden: – Zuweisung in entferntere Schulhäuser, – Schulhauswechsel, – Klassenwechsel, – Klassenaufteilung.
Diese Massnahmen dürfen nicht zu unzumutbaren Härten für die betroffenen Schüler führen.
Art. 4 Meldepflicht bei Überschreitungen
Die Schulleitungen haben dem Erziehungsrat sämtliche Überschreitungen der Höchstzahlen mit eingehender Begründung zur Kenntnis zu bringen.