(Prüfungsentschädigungsverordnung)
Vom 19.02.2008 (Stand 13.07.2017)
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Mitwirkung an den Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Berufsmaturitäts-, Fachmaturitäts- und Handelsmittelschule, der Maturitätskurse für Berufstätige, der Passerelle von der Berufsmaturitätsschule oder der Fachmaturitätsschule zum allgemeinen Hochschulzugang sowie den höheren Fachschulen.
Art. 2 Aufnahmeprüfungen
Für die Mitwirkung bei den Aufnahmeprüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren folgende Entschädigungen ausgerichtet: CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Stellung der schriftlichen Aufgaben CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur.
Art. 3 Abschlussprüfungen *
Die Tätigkeit der Examinatorinnen und Examinatoren bei den Abschlussprüfungen ist mit dem Lohn abgegolten.
Das Erstellen von Nachprüfungen bei schriftlichen Abschlussprüfungen wird mit CHF 60 pro Arbeitsstunde entschädigt.
Art. 4 …
Art. 5
Die Expertinnen und Experten bei den Abschlussprüfungen werden wie folgt entschädigt: CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur; CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Begutachtung der schriftlichen Aufgaben.
Art. 6 …
Art. 7 Schlussbestimmung
Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Lehrer- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule vom 13. November 1973 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.