Zur Deckung bis etwa der Hälfte der Kosten der Strassenreinigung in der Stadt Basel wird von den Eigentümern der Grundstücke in der Stadt ein Beitrag erhoben.
Art. 2
Gebäude, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung oder Kultuszwecken dienen, sind von der Beitragsleistung befreit.
Art. 3
Der Beitrag beläuft sich auf 0,2‰ des nach dem Gebäudeversicherungsgesetz und der Verordnung hierzu ermittelten Neuwertes.
Art. 4
Weitere Einzelheiten sind durch Verordnung des Regierungsrates zu regeln.