Der Präsident der Expropriationskommission entscheidet über
Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;
die Beseitigung von Baumästen, durch welche bestehende Schwach- oder Starkstromanlagen gefährdet werden, und die dafür zu entrichtende Entschädigung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.
Art. 2
Für die Verteilung von Enteignungsentschädigungen wird gemäss Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung das Betreibungs- und Konkursamt für zuständig erklärt.
Art. 3
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
Beschluss des Regierungsrates vom 1. September 1931 betreffend Vollzug von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;
Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juli 1931 betreffend Vollzug von Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;
Beschluss des Regierungsrates vom 26. November 1902 betreffend die Vollziehung des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.