Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt ausschliesslich dem Kanton zu.
Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.
Art. 2
Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstössern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt.
Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten.
Art. 3
Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verordnung bestimmt.
Art. 4
Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt.
Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Privaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im Interesse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.