Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken

780.400Law01.08.1988

Vom 14.12.1978 (Stand 01.08.1988)

Art. 1

  1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.

Art. 2

  1. Der Kanton, seine Anstalten und die Gemeinden dürfen sich nicht an Gesellschaften beteiligen, die Atomstrom produzieren.

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