Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
Art. 2
Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.
Art. 3
Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.
2. Verwaltung
Art. 4
Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.
Art. 5
Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.
Art. 6
Als Kontrollstelle wird die Finanzkontrolle Basel-Stadt bestimmt.
3. Aufhebung des bisherigen Rechts
Art. 7
Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beanspruchung des Krisenfonds des Kantonalen Arbeitsamtes durch Beiträge an Weiterbildung und Umschulung oder für anderweitige ergänzende Hilfeleistungen vom 12. August 1975 aufgehoben.
4. Inkrafttreten
Art. 8
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit.