Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt

952.700Law25.06.1990

Vom 21.03.1990 (Stand 25.06.1990)

Art. 1 Gegenstand

  1. In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.

Art. 2 Zeitliche Wirkung

  1. Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.

Art. 3 Anmerkung im Grundbuch

  1. Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.

Art. 4 Geltungsbereich

  1. Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel bestimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes massgebend sind.

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