Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen | Omnilex
954.511•Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen
Vereinbarung betreffend das DB-Güterbahnhofareal in Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen
(Herauslösungsvereinbarung)
Vom 26.08.2003 (Stand 16.09.2003)
Art. 1 Vertragszweck
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Anhang bezeichnete Fläche betreffend das DB-Güterbahnhofareal nicht mehr zu Bahnzwecken genutzt wird. Diese Fläche wird demnach künftig nicht mehr vom Geltungsbereich des Staatsvertrags erfasst. Die nicht im Anhang bezeichneten Flächen, die in den Geltungsbereich des Staatsvertrags fallen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Massgebend sind die noch ausstehenden grundbuchamtlich vermessenen Grenzen des Areals.
Art. 2 Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat
Das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung setzt die gemäss Art. 3 Abs. 1 des Staatsvertrages erforderliche Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat voraus.
Der Kanton Basel-Stadt beantragt beim Schweizerischen Bundesrat die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.
Art. 3 Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr für den Abschluss dieser Vereinbarung erwachsenen Kosten selbst.
Art. 4 Vertragsoriginale
Der vorliegende Vertrag wird in vier Originalen verfasst und unterzeichnet.
Art. 5 Inkrafttreten
Der vorliegende Vertrag wird wirksam auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Nutzungspläne für die neue Zonenordnung.