Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes über 25 Jahren
Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes unter 25 Jahren
Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes
Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.
Art. 2 Gesuche
Für die Behandlung von Gesuchen:
um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht
um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
II. Berechnung
Art. 3
Die Gebühren werden bei Gesuch um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.
Art. 4
Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.