Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen im Gebiet «Im Wenkenberg» und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 11. November 1975 verlegt.
Art. 2
Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten:
die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 782 m²;
die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'430 m².
Art. 3
Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:
die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit C bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'817 m²;
die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 422 m².
Art. 4
Die Gutschrift von 27 m² für die Gemeinde Riehen aus der Grenzregulierung im Jahre 1956 «Auf dem Bücken» ist mit diesem Flächenabtausch abgegolten.
Art. 5
Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes und der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
Art. 6
Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.
Art. 7
Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.