Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» | Omnilex
RiE 117.220•Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel»
Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel»
Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen und der Gemeinde Riehen in den Gebieten «Im Britzigerberg», «Im Linsberg» und «Im Winkel» wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan Nr. 283 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 21. August 1981 verlegt.
Art. 2
Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten:
Im Britzigerberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit dem Buchstaben A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'372 m².
Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit C bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'098 m².
Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit E bezeichnete und rot bemalte Fläche haltend 659,5 m².
Art. 3
Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:
Im Linsberg: Die im Grenzverlegungsplan vom 21. 8. 1981 mit B bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 2'022 m².
Im Linsberg: Die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 14,5 m².
Im Winkel: Die im oben genannten Plan mit F bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'093 m².
Art. 4
Die gegenseitig abzutretenden Flächen sind flächengleich und betragen je 3'129,5 m²; es entsteht somit keine Flächendifferenz.
Art. 5
Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes werden der Waldzusammenlegung Bettingen/Riehen belastet, während jene der Vermarkung von den Parteien je zur Hälfte getragen werden.
Art. 6
Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.
Art. 7
Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.