Die Beseitigung von Verschmierungen an privaten Liegenschaften in der Gemeinde Riehen ist von öffentlichem Interesse. Durch eine finanzielle Beteiligung an den Reinigungskosten soll erreicht werden, dass Verschmierungen möglichst rasch entfernt werden.
II. Geltungsbereich
Art. 2
Die Ordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen.
III. Übernahme der Reinigungskosten
Art. 3
Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften kann die Gemeinde auf Gesuch hin die Kosten der Reinigung ganz oder teilweise übernehmen.
Art. 4
Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der von der Gemeinde pro Liegenschaft zu übernehmenden Reinigungskosten, legt den jährlich für die Reinigungen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest und regelt das Verfahren.