Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften im Gemeindegebiet sorgt die Gemeinde auf Gesuch der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers für die Reinigung, sofern der Aufwand pro Liegenschaft den Maximalbetrag von CHF 1'000 nicht übersteigt.
Die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer tragen einen Selbstbehalt von CHF 100 pro Liegenschaft.
Art. 2
Die Gemeinde kann im Einzelfall höhere Reinigungskosten übernehmen, wenn es aus Gründen des Ortsbildschutzes als geboten erscheint.
Sofern eine Übernahme höherer Kosten in Frage kommt, unterbreitet die Gemeinde den betroffenen Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümern einen Vorschlag für die Aufteilung der Reinigungskosten.
Art. 3
Für die Beseitigung der Verschmierungen steht jährlich ein Gesamtbetrag von CHF 15'000 zur Verfügung.
Ein Anspruch auf Reinigungen nach diesem Reglement besteht nur bis zur Erschöpfung des jährlichen Gesamtbetrags.
Art. 4
Die Werkdienste der Gemeindeverwaltung sorgen in Zusammenarbeit mit dem Malermeisterverband für den Vollzug der Reinigungen nach diesem Reglement.
Sie werden ermächtigt, ihre Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise dem Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt zu übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags.