Die asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und die schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung werden im Verhältnis zur jeweiligen zivilrechtlichen Bevölkerung auf die Bezirke verteilt.
Art. 2
Für die Errichtung von Sammelunterkünften mit mindestens 50 Plätzen für die Erstaufnahme wird der Kanton in vier Regionen unterteilt.
Die vier Regionen sind: der Süden mit den Bezirken Greyerz, Vivisbach und Glane; das Zentrum mit der Stadt Freiburg und mit dem Bezirk Saane-Land; der Westen mit dem Broyebezirk und dem französischsprachigen Seebezirk; der Norden mit dem deutschsprachigen Seebezirk und dem Sensebezirk.
Jede Region umfasst auf ihrem Gebiet unter anderen Aufnahmemöglichkeiten zumindest eine Sammelunterkunft für die Erstaufnahme mit mindestens 50 Plätzen.
Für die Berechnung der Verteilung nach Bezirk (s. Art. 1) ist der Standort einer Sammelunterkunft für die Erstaufnahme massgebend.
Art. 3
Die Gemeinderäte der Gemeinden, in denen eine Sammelunterkunft für die Erstaufnahme vorgesehen ist, werden informiert:
im Voraus, wenn es sich um eine Sammelunterkunft mit mehr als 15 Plätzen handelt;
im Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags, wenn es sich um eine Sammelunterkunft mit weniger als 15 Plätzen handelt.
Art. 4
Das Kantonale Sozialamt und das freiburgische Rote Kreuz verfügen für die Umsetzung des Grundsatzes nach Artikel 1 über eine Frist von 5 Jahren.
Art. 5
Der Beschluss vom 13. April 1999 über die Verteilung der asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen im Kanton (SGF 114.23.12) wird aufgehoben.