Den Oberamtspersonen wird gestattet, ihr persönliches Fahrzeug für den Dienstgebrauch zu benützen.
Sie erhalten eine Pauschalentschädigung von jährlich 6500 Franken.
Art. 2 Repräsentationsentschädigung
Die jährliche Repräsentationsentschädigung wird wie folgt festgesetzt:
Saanebezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 8550
Greyerzbezirk (Oberamtsperson und Vizeoberamtsperson): Fr. 5560
Sense-, See-, Glane- und Broyebezirk: Fr. 4900
Vivisbachbezirk: Fr. 4200
Die Präsidentin oder der Präsident der Oberamtmännerkonferenz erhält zusätzlich eine jährliche Entschädigung von 1500 Franken.
Art. 3 Überprüfung
Die Beträge nach den Artikeln 1 und 2 werden periodisch, mindestens alle zwei Jahre, überprüft; dabei werden insbesondere die Beträge der Sitzungsgelder, welche die Oberamtspersonen dem Staat zurückerstatten, berücksichtigt.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 28. Dezember 1981 über die Besoldung, die Repräsentations- und Reiseentschädigungen der Oberamtmänner (SGF 122.3.21) wird aufgehoben.