Tarif der Oberamtsgebühren

122.3.61Law01.01.1992

Vom 10.01.1992 (Stand 01.01.1992)

Art. 1

  1. Die Oberämter erheben folgende Gebühren:
    1. Prüfung der Gesuche und Entscheide:
    2. Beglaubigungen:

Art. 2

  1. Der Tarif der Oberamtsgebühren vom 17. Dezember 1974 wird aufgehoben.

Art. 3

  1. Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
  2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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