Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion veröffentlicht die Zusammensetzung der Schlichtungskommissionen und ihre örtliche Zuständigkeit im Internet.
Die Schlichtungskommissionen erstellen zuhanden des Amtes für Justiz halbjährlich eine Statistik der ihnen unterbreiteten Fälle. Sie nennen für jeden Fall die von den Parteien angeführten Gründe und den Ausgang des Streits.
Das Amt für Justiz verfasst halbjährlich einen Bericht zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.
Art. 3 Bekanntgabe richterlicher Urteile
Die Gerichtsbehörden stellen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse oder andere Forderungen der Vermieter zu.
Art. 4 Zinssatz für hinterlegte Mietzinse
Der nach Artikel 24 Abs. 2 MPVG hinterlegte Mietzins wird mit dem bei der betreffenden Bank üblichen Zinssatz für Sparhefte verzinst.
Art. 5 Begriff des Wohnungsmangels
Wohnungsmangel nach Artikel 27 Abs. 1 MPVG besteht, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungsbestands liegt.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 3. Juni 1997 zum Ausführungsgesetz über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVR) (SGF 222.3.11) wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.