Gegen Vorweisen der entsprechenden Rechnung vergütet der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) dem medizinischen Personal die gemäss Hygienevorschriften verlangte Bekleidung bis zu 200 Franken pro Jahr.
Art. 2 Entschädigung für Materialtransporte mit dem Privatfahrzeug
Um die Nachteile, die durch regelmässige und umfangreiche Materialtransporte während Dienstreisen entstehen, auszugleichen, zahlt der Dienst den Schulzahnpflege-Assistentinnen und -Assistenten eine Sonderentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 5 Rappen pro Kilometer für die Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Abs. 1. Sie wird zusätzlich zur Kilometerentschädigung gemäss Artikel 126 StPR bezahlt.
Art. 3 Entschädigung für das Fahren, Einrichten und Vorbereiten der mobilen Klinik
Dem medizinischen Personal des Dienstes wird pro Stationierung am Einsatzort eine Entschädigung von 4 Franken gewährt.
Diese Entschädigung deckt die zusätzlichen physischen und psychischen Belastungen in Verbindung mit dem Fahren, Einrichten, Vorbereiten und technischen Unterhalt der mobilen Klinik.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.