Das Amt für zivile Sicherheit und Militär ist zuständig, die Disziplinarstrafen zu verhängen, welche die Militärgesetzgebung des Bundes bei ausserdienstlich begangenen Disziplinarfehlern und bei der Verletzung von Vorschriften über das militärische Kontrollwesen vorsieht.
Art. 2 …
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.