Gesetz zur Subventionierung der Schiessübungen

514.2Law16.01.1914

Vom 31.12.1913 (Stand 16.01.1914)

Art. 1

  1. Im Staatsbudget wird zur Subventionierung der Schiessübungen alljährlich ein Betrag von mindestens 2000 Franken angesetzt.

Art. 2

  1. Der Staatsrat setzt die Bedingungen dieser Subvention fest.

Art. 3

  1. Sämtliche mit gegenwärtigem Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 4

  1. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes, das nach seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, beauftragt.

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