Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer und der entsprechenden Gemeinde-Zusatzabgabe werden die Beerdigungskosten im Betrag von 10'000 Franken pauschal in Abzug gebracht. Gegen Vorweisen von Belegen können Beerdigungskosten bis zum Höchstbetrag von 15'000 Franken abgezogen werden.
Art. 2
Der Beschluss vom 12. Januar 1988 über den Abzug der Beerdigungskosten für die Berechnung der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.15) wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.