In Anwendung von Artikel 66 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 werden die Mindestkosten für beitragsberechtigte Ausbauarbeiten an Gemeindestrassen auf 25'000 Franken festgesetzt.
Die Zuständigkeit des Staatsrates für Beiträge ist auf 250'000 Franken je Objekt begrenzt.
Für höhere Beiträge ist der Grosse Rat zuständig, sofern dem Staatsrat nicht ein Verpflichtungskredit, der an ein bestimmtes Programm gebunden ist, zur Verfügung gestellt wird.
Art. 2
Die Überweisung der gewährten Beiträge an die Gemeinden ist durch die Eröffnung eines im ordentlichen Staatsvoranschlag enthaltenen Zahlungskredites zu bewilligen.
Art. 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Dekrets sind ebenfalls anwendbar auf Arbeiten an Trottoirs, an Radwegen und Radstreifen, zur Sanierung von Niveau-Übergängen, zur Erneuerung der Verschleissschicht beitragsberechtigter Gemeindestrassen und sinngemäss auf die Beitragsleistung an Gewässerverbauungen.
Art. 4
Das Dekret vom 6. Februar 1973 in dieser Sache wird aufgehoben.
Art. 5
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt, das nicht allgemeinverbindlich ist.