Beschluss zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung

76.61Law01.01.1992

Vom 29.08.1931 (Stand 01.01.1992)

Art. 1

  1. Der Präsident der Enteignungskommission ist zuständig für die Festsetzung des Schadenersatzes in dem in Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vorgesehenen Fall (Schäden aus vorbereitenden Handlungen).

Art. 2

Art. 3

  1. Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

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