Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind | Omnilex
775.2.11•Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind
Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind
Vorliegender Beschluss ist auf alle Rohrleitungsanlagen sowie die dazugehörigen Installationen anwendbar, die durch Artikel 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe betroffen sind, soweit diese unter der Aufsicht der Kantone stehen.
Die Innenanlagen sind diesem Beschluss nicht unterstellt.
Art. 2
Die für die Erteilung der in Artikel 42 des in Artikel 1 erwähnten Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligung zuständige Behörde ist das Amt für Energie (das Amt).
Das Amt konsultiert die betroffenen Verwaltungseinheiten, nimmt die öffentlichen Planauflagen vor und setzt die Bedingungen der in Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung fest.
Das Amt ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.
3bis Die Entscheide des Amts sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 3
Die Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes der Anlagen wird durch ein auf diesem Gebiet zuständiges, vom Staatsrat bezeichnetes Organ ausgeführt.
1bis Die Kosten für die Kontrollen gehen zu Lasten des Inhabers der in Artikel 2 erwähnten Bewilligung.
Art. 4
Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom 1. Juli 1966).
Art. 5
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 1979 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.