Die Handlungen zur Errichtung der Gesellschaft der Freiburgischen Eisenbahnen sind genehmigt.
Art. 2
Der Staat garantiert Kapital und Zinsen der Anleihen, welche die genannte Gesellschaft bei der Freiburger Staatsbank und beim Ausgleichsfonds der AHV aufgenommen hat, bis zu einem Kapitalbetrag von 4'500'000 Franken.
Er garantiert überdies das allfällige Betriebsdefizit, einschliesslich der Leistungen in den Erneuerungsfonds, gemäss den vom eidgenössischen Verkehrsamt genehmigten Berechnungen.
Art. 3
Dieses Dekret, das nicht von allgemein verbindlicher Natur ist, tritt sofort in Kraft.