Diese Verordnung bezweckt, das Verzeichnis der schweren technischen und anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme bewilligt werden muss, zu erstellen.
Sie bestimmt insbesondere den Zeitraum, während dessen keine neuen Bewilligungen erteilt werden (Moratorium).
Sie ist auf Ausrüstungen im stationären und im ambulanten sowie im öffentlichen und im privaten Sektor anwendbar.
Art. 2 Bewilligungspflicht
Die Inbetriebnahme und der Ersatz der folgenden medizinisch-technischen Ausrüstungen müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales bewilligt werden:
Anlagen für Magnetresonanztomographie (MRT);
Anlagen für Computertomographie (CT).
Art. 3 Register
Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, müssen dem Amt für Gesundheit (GesA) gemeldet werden; das GesA trägt diese in ein entsprechendes Register ein. Solchermassen gemeldete Ausrüstungen gelten als bewilligt.
Die Ausserbetriebnahme von Ausrüstungen und ihr Ersatz müssen zur Aktualisierung des Registers ebenfalls dem GesA gemeldet werden.
Art. 4 Moratorium
Während der Geltungsdauer dieser Verordnung werden keine Bewilligungen zur Inbetriebnahme von Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2 erteilt.
Vorbehalten bleibt der Ersatz einer bewilligten Ausrüstung durch eine gleichartige Anlage.
Vorbehalten bleibt des Weiteren die Bewilligung von Ausrüstungen im überwiegenden öffentlichen Interesse, namentlich für die Forschung und für die Notfallversorgung der Bevölkerung.