Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser Vereinbarung | Omnilex
821.10.51•Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser Vereinbarung
Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser Vereinbarung
Die interkantonale Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie die 6 Anhänge zu dieser Vereinbarung werden genehmigt.
Art. 2
Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten bezeichnet den Vertreter des Kantons Freiburg in der interkantonalen Koordinationsstelle gemäss dem Artikel 21 der interkantonalen Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung.
In Anwendung von Artikel 9 dieser Vereinbarung äussert sie sich zu Änderungen der Listen der Ausbildungen, Schulen, Ausbildungszentren und Programme.
Art. 3
Die Übernahme der Kosten für Ausbildungen, die nicht in den Unterzeichnerkantonen erworben werden können, bleibt vorbehalten.
Art. 4
Der Beschluss vom 23. Februar 1987 über die Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in den Gesundheitsberufen (medizinische Berufe ausgenommen) (SGF 821.10.51) sowie der Beschluss vom 4. November 1991 über die Genehmigung des Nachtrags Nr. 1 vom 28. Mai 1991 zur interkantonalen Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) werden aufgehoben.
Art. 5
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.