Die folgenden schweizerischen Podologen-Fachschulen werden als öffentliche Schulen anerkannt:
die Ecole de pédicures in Genf;
die Ecole de pédicures in Lausanne;
die Podologen-Fachschule des Schweizerischen Podologen-Verbandes in Olten.
Art. 2
Der Beschluss vom 2. April 1948 ist aufgehoben.
Art. 3
Die Direktion für Gesundheit und Soziales wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Dieser tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.