Das Labor des freiburger spitals wird unter anderem die mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen ausführen, die von der Bundesgesetzgebung über die Epidemien vorgeschrieben sind.
Das kantonale Institut für Hygiene und Mikrobiologie wird damit aufgehoben.
Art. 2
Der Beschluss vom 17. November 1981 betreffend die Benennung des Institutes für Hygiene und Bakteriologie (SGF 821.41.12) wird aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.