Es wird ein Fonds für Forschungsarbeiten über psychische Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (der Fonds) errichtet.
Art. 2
Der Fonds bezweckt die Finanzierung von Forschungsarbeiten über Therapeutika, die in den Programmen zur Bekämpfung psychischer Erkrankungen und aller Formen von Drogenabhängigkeit eingesetzt werden sollen.
Aus dem Fonds werden auch wissenschaftliche Untersuchungen über die Auswirkungen der Betäubungsmittel, die Ursachen und die Folgen ihres Missbrauchs finanziert.
Art. 3
Der Fonds wird gespiesen durch:
die vom Bundesamt für Gesundheitswesen gewährten Beiträge an die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Betäubungsmittel;
Leistungen Dritter, insbesondere die Beiträge der Pharmaindustrie;
Spenden und Schenkungen, die für die Forschung über Drogenabhängigkeit und psychische Erkrankungen gewährt werden;
die Erträge des Fondskapitals.
Art. 4
Der Fonds wird vom Psychosozialen Dienst nach den Weisungen der Direktion für Gesundheit und Soziales verwaltet.
Art. 5
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.