Der Ansatz für den Beitrag der natürlichen oder juristischen Personen, die der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen angeschlossen sind, beträgt 0,49 % der Löhne in der Landwirtschaft und 2,27 % der Löhne in den übrigen Wirtschaftszweigen.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.